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Erbschaftssteuer

Immobilienbewertung - Baugutachten - Kaufberatung
INGENIEUR- UND SACHVERSTÄNDIGENBÜRO
Dipl.-Ing. (FH) Herbert S. Kaiser

Dipl.-Sachverständiger (DIA) für Immobilienbewertung
Diplomingenieur für das Bauwesen

MÜNCHEN - ROSENHEIM - TRAUNSTEIN - BERCHTESGADENER LAND

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Dipl.-Ing. (FH) Herbert S. Kaiser

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Verkehrswertgutachten für Erbschaft, Schenkung, Betriebsentnahmen und Betriebsaufgaben

Ab 2009 wird im Falle einer Erbschaft, Schenkung oder Betriebsentnahme ohne externes Gutachten der durch das Finanzamt ermittelte Wert angesetzt. Sie haben jedoch die Möglichkeit durch ein Sachverständigengutachten den "gemeinen Wert" der Immobilie nachzuweisen, welcher häufig geringer als der durch das Finanzamt festgesetzte "Verkehrswert" ist.
 
Hierzu biete ich Ihnen eine kostenlose Vorabklärung des Steuersparpotentials an. Das bedeutet, dass für Sie nur Gutachterkosten bei entsprechender Steuerersparnis anfallen würden. Gerne kläre ich die Möglichkeit einer Steuerersparnis auch mit Ihrem Steuerberater.

Steuerliche Anlässe wie z.B. Erbschaft, Schenkungen und Betriebsentnahmen

Für alle steuerlichen Anlässe der Immobilienbewertung wie Erbschaften, Schenkungen sowie bei der Ermittlung der Einkommenssteuer bzw. Ertragssteuer bei Betriebsaufgaben bzw. Betriebsentnahmen wurde bis zum Jahr 2009 der Einheitswert der Immobilie berücksichtigt. Ab 2009 wird ohne externes Gutachten der durch das Finanzamt ermittelte gemeine Wert angesetzt. Hierbei gelten als Steuerrecht die Regelungen aus dem Bewertungsgesetz (BeWG) bzw. aus dem „Gesetz zur Reform des Erbschaftssteuer- und Bewertungsrechts – ErbStRG“. Mit den Erbschaftsrichtlinien kommentiert die Finanzverwaltung die steuerlichen Bewertungsregelungen, welche an die Verfahren der Wertermittlungsverordnung (WertV) bzw. Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) angelehnt sind. Die massenhafte Bewertung von Immobilien für steuerliche Zwecke benötigt einfache und typisierte Verfahren, die dennoch dem Gleichheitsgrundsatz genügen sollen. 
 
Die Pauschalisierungen und Typisierungen tragen dazu bei, dass die Bewertungen vom Aufwand her für die Verwaltung durchführbar sind. Diese „Vereinfachungen“ ist bei der Ermittlung des Verkehrswertes im Rahmen der Gutachtenerstellung nach ImmoWertV jedoch nicht zulässig. Die Pauschalisierungen und Typisierungen führen erfahrungsgemäß in sehr vielen Fällen bei der Steuerfestsetzung zu unrealistischen Verkehrswerten und sehr häufig zu Überbewertungen durch die Finanzverwaltung.
Der Gesetzgeber hilft dem Steuerzahler mit einer sog. „Escape-Klausel“ die in den Steuerbescheiden ausgewiesene Steuerlast zu verringern bzw. Steuervergünstigungen zu erreichen. Gemäß § 198 BewG können diese Überbewertungen durch den Nachweis eines geringeren gemeinen Wertes kompensiert werden.
 
Voraussetzung für die Escape-Klausel ist grundsätzlich zur Erreichung eines Steuervorteils die Vorlage eines Sachverständigengutachtens über den Verkehrswert der Immobilie nach ImmoWertV.
 
Aus der Rechtsprechung und dem Beschluss des BVerfG (BVerfGE 117,1) wurde eine Abweichung der Steuerwerte von den Verkehrswerten in Höhe von +- 20 % als noch zulässig und hinnehmbar abgeleitet.
 
In einer aktuellen Steuerrechtsprechung am 16.01.2018 wurde vom Bundesverfassungsgerichts über insgesamt fünf Verfahren zur Grundsteuer verhandelt. Nach Überzeugung des Bundesfinanzhofs verstoßen die Einheitswerte für die mehr als 35 Millionen Grundstücke und Immobilien in Deutschland gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes. 
 
Auch hier könnte zur Verringerung dieser Vermögenssteuer viel Arbeit auf die Sachverständigen zukommen.  
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