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Erbauseinandersetzung / Erbengemeinschaft

Immobilienbewertung - Baugutachten - Kaufberatung
INGENIEUR- UND SACHVERSTÄNDIGENBÜRO
Dipl.-Ing. (FH) Herbert S. Kaiser

Dipl.-Sachverständiger (DIA) für Immobilienbewertung
Diplomingenieur für das Bauwesen

MÜNCHEN - ROSENHEIM - TRAUNSTEIN - BERCHTESGADENER LAND

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Erbauseinandersetzungen / Aufteilung des Erbes bei einer Erbengemeinschaft

Im Falle einer Erbschaft stellen sich viele Fragen für den Erben. Erben Sie alleine oder sind Sie Mitglied einer so genannten Erbengemeinschaft? Was soll mit der geerbten Immobilie geschehen? Behalten Sie die Immobilie und zahlen die Miterben aus; aber zu welchem Preis? Mit welcher Erbschaftssteuer haben Sie zu rechnen?
 
Mit einem qualifizierten ausführlichen Verkehrswertgutachten haben Sie ein solide, juristisch anerkannte Grundlage dies zu klären und den Miterben oder dem Finanzamt vorzulegen.

Erbauseinander-setzung / Erbengemeinschaft

Anlass für Wertermittlungen

Erbauseinandersetzungen (insbesondere die Aufhebung von Erbengemeinschaften sowie die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen) sind jährlich vieltausendfacher Anlass für Wertermittlungen von Immobilien. Daneben sind häufig Grundstücke zu bewerten, die noch im Miteigentum einer ungeteilten Erbengemeinschaft (d.h. im Gesamthandseigentum) stehen.

Rechtliche Stellung des Erben

Die Erben werden Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Mit dem Erbfall geht das gesamte Erbe mit allen Rechten und Pflichten auf den Erben über (Universalsukzession, §§ 1922/1967 BGB), d.h. mit eintritt des medizinischen Todes des Erblassers werden die erben Inhaber aller vermögensrechtlicher n Positionen, die der Erblasser innehatte, gleichgültig, ob die Erben oder einzelne von ihnen Kenntnisse vom Tode des Erblassers haben. Entscheidend ist auch nicht, ob die Erben die einzelnen Vermögensgegenstände kennen, deren Rechtsträger sie – gleichsam über Nacht – geworden sind. Der Erbe wird nicht nur Eigentümer und Besitzer (§ 857 BGB) der Nachlassgegenstände; sondern haftet auch für die Schulden des Erblassers.

Erbengemeinschaft

Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der erben (§ 2032 BGB, Erbengemeinschaft).
 
Die Erbengemeinschaft kann also nur gemeinsam und nur über die Erbmasse verfügen (gesamthänderische Verbundenheit; Gesamthandsgemeinschaft).
 
Die Besonderheit dieser Gesamthandsgemeinschaft besteht darin, dass der einzelne Erbe zwar über seinen Anteil am Gesamtnachlass verfügen kann, nicht dagegen über seinen Anteil am einzelnen Nachlassgegenstand.
 
Die Verfügung über einzelne Nachlassgegenstände steht ebenso wir die Veraltung des Nachlasses sämtlichen Miterben gemeinschaftlich zu. Der Miterbe hat aber die Möglichkeit, seinen Anteil am Gesamthandsvermögen zu veräußern.
 
Die Auseinandersetzung bildet oft eine Quelle von Streitigkeiten, handelt es sich doch gerade hier um eine Frage, die nur bei gutem Willen aller Beteiligten zu lösen ist. Die Auseinandersetzung geht so vor sich, dass aus dem Nachlass zunächst die Nachlassverbindlichkeiten befriedigt werden. Der dann verbleibende Überschuss kommt den Miterben im Verhältnis ihrer Erbteile zu. Soweit eine Teilung in natura nicht möglich ist, sind, soweit sich die Erben nicht anderweitig einigen, die Gegenstände zu verkaufen oder zu versteigern und der Erlös aufzuteilen. Jeder Miterbe kann die Auseinandersetzung verlanden (§ 2042 BGB). 

Verkehrswert einer Immobilie bei Erbauseinandersetzungen

Bei einer Erbauseinandersetzung gelten die allgemeinen Grundsätze der Wertermittlung bezogen auf den Qualitäts- und Wertermittlungsstichtag. Dabei muss das objektspezifische Wertermittlungsverfahren angewendet werden. Welches Verfahren zur Anwendung kommt, liegt im Ermessen des Sachverständigen, der die Verfahrenswahl begründen soll.
 
Der Verkehrswert ist auch als „Wert des Grundstücks“ i. S. d. bürgerlichen Rechts anzusehen, z. B. nach § 453 und § 2311 BGB bei Erbauseinandersetzung, nach § 2325 BGB bei Pflichtteilsergänzungen (vgl. Teil VII)1 oder bei Abwendung der Herausgabe noch vorhandener Nachlassgegenstände zum Zwecke der Befriedigung eines Nachlassgläubigers durch Zahlung des Werts nach § 1973 Abs. 2 BGB (des Weiteren § 1515 Abs. 1 und 3 BGB, §§ 2049 und 2312 BGB). 

Regelungen bei Schenkungen

Bei Schenkungen innerhalb von 10 Jahren vor dem Todestag des Erblassers sind die gesetzlichen Erben nach § 2325 BGB in der Erbauseinandersetzung so zu stellen, als gehöre diese am Todestag noch zum Nachlass (sog. „Pflichtteilsergänzungsanspruch“).
 
Der dem Pflichtteilsanspruch zugrunde zu legende Nachlasswert ist gemäß § 2311 BGB zu ermitteln.
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